Donnerstag, 20. November 2008, 15:49:17 Uhr, NZZ Online
ark. Nachdem das Bundesgericht letzte Woche ein tendenziell besitzerfreundliches Urteil gesprochen hatte, ist das jüngste Verdikt der Eidgenössischen Schätzungskommission 10 (ESK) für die Hauseigentümer weniger günstig ausgefallen. Von den 1545 Objekten, für die in der Ostanflugschneise Entschädigungsansprüche geltend gemacht wurden, kommen aus Sicht der ESK nur rund 250 für eine Abgeltung des Minderwerts in Frage. 1300 Grundeigentümer aus insgesamt 20 Gemeinden sollten dagegen leer ausgehen, hat die ESK gestern mitgeteilt. Den Teilentscheid begründet sie mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Entschädigungen nur dann geschuldet sind, wenn die übermässigen Lärmeinwirkungen unvorhersehbar waren und dauerhaft einen schweren Schaden bewirken.
Angesichts der hohen Zahl der Fälle hat die ESK beschlossen, die am einfachsten zu untersuchende Bedingung abzuklären, nämlich die des Zeitpunkts des Liegenschaftenerwerbs. Dabei sind die erwähnten 1300 Objekte ausgeschieden worden, weil sie nach dem Stichdatum erworben wurden. Als unvorhersehbar galt der Schaden für die Besitzer gemäss Bundesgericht nur bis zum 1. Januar 1961. Spätestens dann sei klar gewesen, dass der Lärm rund um die Landesflughäfen erheblich zunehmen werde. Zwar ist dieses Datum ursprünglich im Zusammenhang mit Entschädigungsurteilen am Flughafen Genf aus den Jahren 1995 und 1996 festgelegt worden. Schon damals habe man aber von Landesflughäfen im Plural gesprochen, schreibt die ESK, und dass Zürich mitgemeint sei, habe das Bundesgericht in späteren Verdikten mehrmals bestätigt.
Die 250 Objekte, die gemäss ESK für eine Entschädigung weiterhin in Frage kommen, sind diejenigen, welche vor 1961 erworben oder seit dann vererbt wurden. Eine weitere Gruppe von Objekten ist deshalb nicht ausgeschlossen worden, weil sie bei den Landungen auf die Piste 10/28 regelmässig in einer Höhe von weniger als 150 Metern überflogen werden. Gemäss Bundesgerichtspraxis seien derartige Gebäude auch dann entschädigungsberechtigt, wenn sie nach dem 1. Januar 1961 erworben worden seien, schreibt die ESK. Nächste Instanz ist nun das Bundesverwaltungsgericht, man kann aber angesichts des Grundsatzcharakters und der Brisanz des Streitobjekts davon ausgehen, dass das Bundesgericht auch hier das letzte Wort haben wird.
Im Osten des Flughafens nahm man das Verdikt der ESK mit relativer Gelassenheit entgegen. Letztlich werde das Bundesgericht entscheiden, teilte die Vereinigung Fluglärm Ost in einem Communiqué mit. Bei den jüngsten Entscheiden in der Flughafengemeinde Opfikon habe dieses verschiedene Urteile der Schätzungskommissionen überstimmt und letztlich zugunsten der Hauseigentümer entschieden. Der Präsident der IG Ost und Gemeindepräsident von Nürensdorf erklärte ebenfalls, es sei noch nichts entschieden. Bei der Flughafen Zürich AG zeigte man sich befriedigt darüber, dass die ESK einen Stichtag für die Entschädigungsforderungen festgelegt hat.
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